So jung wie das Jahr 2021 noch ist, schon gibt es für die Unternehmen etwas grundsätzlich Neues!
Seit dem 1. Januar 2021 sind Unternehmer auf Basis eines selbsterstellten Restrukturierungsplanes in der Lage, das Unternehmen zu sanieren.
Der präventive Restrukturierungsrahmen (EU-Richtlinie aus 07 / 2019) ist nunmehr im Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) geregelt.
Das Ziel ist grundsätzlich, durch rechtzeitiges Handeln im Unternehmen eine Insolvenz abzuwenden.
Eine wesentliche Voraussetzung ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit in einem Zeitraum von bis zu 24 Monaten.
Zukünftig können also Sanierungsmaßnahmen auch außerhalb der Insolvenz gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden.
Im Kern regelt das Gesetz
Die Möglichkeiten des StaRUG in Situationen drohender Zahlungsunfähigkeit sind u. a.:
Als Voraussetzung hierfür werden neben der grundsätzlichen Erforderlichkeit ein in sich schlüssiger Restrukturierungsplan (Maßnahmenplan) sowie eine solide integrierte Finanzplanung benötigt.
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