StaRUG - Sanierung außerhalb der Insolvenz ab 01. Januar 2021

So jung wie das Jahr 2021 noch ist, schon gibt es für die Unternehmen etwas grundsätzlich Neues!

Seit dem 1. Januar 2021 sind Unternehmer auf Basis eines selbsterstellten Restrukturierungsplanes in der Lage, das Unternehmen zu sanieren.

Der präventive Restrukturierungsrahmen (EU-Richtlinie aus 07 / 2019) ist nunmehr im Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz (StaRUG) geregelt.

Das Ziel ist grundsätzlich, durch rechtzeitiges Handeln im Unternehmen eine Insolvenz abzuwenden.

Eine wesentliche Voraussetzung ist eine drohende Zahlungsunfähigkeit in einem Zeitraum von bis zu 24 Monaten.

Zukünftig können also Sanierungsmaßnahmen auch außerhalb der Insolvenz gegen den Willen einzelner Gläubiger umgesetzt werden.

Im Kern regelt das Gesetz

  • die erforderliche Krisenfrüherkennung,
  • die inhaltlichen Regeln zum Restrukturierungsplan,
  • die gerichtlichen Instrumente und sonstige Vorschriften,
  • die Rolle des Restrukturierungsbeauftragten,
  • die Sanierungsmoderation,
  • die Pflichten bei der Jahresabschlusserstellung sowie die Inhalte zu erforderlichen Früherkennungssystemen.

Die Möglichkeiten des StaRUG in Situationen drohender Zahlungsunfähigkeit sind u. a.:

  • Insbesondere Forderungen zu kürzen oder Rechtsstellungen zu verändern
  • Teilkollektives Verfahren möglich
  • Vertrauliches Verfahren, keine Veröffentlichung
  • Anfechtungsfestigkeit von Umsetzungsmaßnahmen
  • Verwertungssperre, Vollstreckungssperre

Als Voraussetzung hierfür werden neben der grundsätzlichen Erforderlichkeit ein in sich schlüssiger Restrukturierungsplan (Maßnahmenplan) sowie eine solide integrierte Finanzplanung benötigt.

Wenn Sie Fragen haben, schreiben Sie uns bitte eine E-Mail oder rufen Sie uns doch einfach an.